Vormerkdelikte und Rechtsfolgen
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Delikte |
Rechtsfolgen |
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Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille |
Geldstrafe: 300 Euro bis 3.700 Euro |
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Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei C-Lenkerinnen/C-Lenkern |
Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro |
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Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei D-Lenkerinnen/D-Lenkern |
Geldstrafe: 363 Euro bis 2.180 Euro |
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Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers |
Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro |
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Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden |
Geldstrafe: bis 2.180 Euro |
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Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer |
Geldstrafe: bis 2.180 Euro |
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Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen |
Geldstrafe: bis 2.180 Euro |
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Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen |
Geldstrafe: bis 726 Euro |
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Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln |
Geldstrafe: bis 726 Euro |
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
- ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
- Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
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Geldstrafe: bis 726 Euro |
Lenken eines Kfz, dessen - technischer Zustand oder
- nicht entsprechend gesicherte Beladung
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt |
Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro |
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Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung |
Geldstrafe: bis 5.000 Euro |
Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden |
Geldstrafe: bis 726 Euro bzw. bei besonderer Rücksichtslosigkeit/Gefährlichkeit bis 2.180 Euro |
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Überqueren von Eisenbahnübergängen bei sich schließenden oder (über einen Teil der Fahrbahn) geschlossenen Schranken |
Geldstrafe bis 726 Euro |