Lenkberechtigung für die Klassen C bis F

Lenkberechtigung für die Klasse C

Voraussetzung:
  • Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
  • Vollendung des 21. Lebensjahres oder
  • Vollendung des 18. Lebensjahres und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
  • Vollendung des 18. Lebensjahres und Einschränkung auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 bis zum 21. Lebensjahr

Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn er oder sie die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.

Befristung

  • Alle ab 1. November 1997 ausgestellten Lenkberechtigungen:
    • Bis zum 60. Lebensjahr:
      Klasse C: fünf Jahre
      Unterklasse C1: zehn Jahre
    • Ab dem 60. Lebensjahr:
      Klasse C: zwei Jahre
      Unterklasse C1: fünf Jahre
  • Alle davor ausgestellten Lenkberechtigungen:
    • Ab Vollendung des 48. Lebensjahres:
      Klasse C: fünf Jahre
      Unterklasse C1: zehn Jahre
    • Ab Vollendung des 60. Lebensjahres:
      Klasse C: zwei Jahre
      Unterklasse C1: fünf Jahre

Die Lenkberechtigung für die Klasse C muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Mit Vollendung des 48. Lebensjahres wird die Klasse C automatisch auf die Unterklasse C1 eingeschränkt. Der Antrag auf Verlängerung muss daher vor Vollendung des 48. Lebensjahres eingebracht werden.

ACHTUNG

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7.500 kg beträgt, gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse D

Voraussetzung:

Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die

  • Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
  • Belastbarkeit und Koordination sowie
  • Motivation für den Erwerb dieser Lenkberechtigung.
TIPP

Verkehrspsychologische Screenings werden von den für verkehrspsychologische Untersuchungen ermächtigten Institutionen durchgeführt.

21-jährige Besitzerinnen/Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse D dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt werden:

  • Erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrerin"/"Berufskraftfahrer"
  • Einjährige (Berufs-)Erfahrung
    • Im Ortslinienverkehr
    • Im Lenken von Lkws bis 7.500 kg nach Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse D

Befristung

  • Fünf Jahre
  • Ab dem 60. Lebensjahr: zwei Jahre

Die Lenkberechtigung für die Klasse D muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

ACHTUNG

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7.500 kg beträgt, gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse F

Voraussetzung:
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Vollendung des 16. Lebensjahres mit folgenden Einschränkungen:
    • Nur landwirtschaftliche Fahrzeuge
    • Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
    • Vorschreibung von nötigen Bedingungen (nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit) oder
    • Vorschreibung von zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen für die Gültigkeit der Lenkberechtigung

Für Lenkberechtigungen der Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurden, gilt der "erweiterte" Berechtigungsumfang (die Berechtigungen der früheren Klasse G wurden in die Klasse F eingegliedert).

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).

Rechtsgrundlagen

§§ 6, 20, 21 Führerscheingesetz (FSG)

Stand: 23.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
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Quelle: HELP.gv.at

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