Lenkberechtigung – Ausdehnung
Den Antrag auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) müssen Sie bei einer Fahrschule einreichen. Die Fahrschule kann innerhalb Österreichs frei gewählt werden.
Das Verfahren zur Ausdehnung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im günstigsten Fall erübrigt sich jedoch der Weg zur Behörde.
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.
ACHTUNG
Informationen zum Umtausch von Führerscheinen:
Seit 1. März 2006 werden nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben. Bestehende Papierführerscheine können – müssen aber nicht – umgetauscht werden.
Folgende Führerscheine bleiben bis 18. Jänner 2033, d.h. noch ungefähr 20 Jahre, gültig:
- Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw), die bisher ausgestellt wurden
- Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw), die bis 18. Jänner 2013 ausgestellt werden
Voraussetzung für die Beibehaltung der Gültigkeit bis 2033 ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die Betreffende/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.
Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind, vergleichbar den Reisepässen, für die Dauer von 15 Jahren befristet. Die Befristung soll dazu beitragen, dass das Foto im Führerschein dem gegenwärtigen Aussehen der Betreffenden/des Betreffenden entspricht und sie/ihn eindeutig erkennen lässt.
Anlässlich der Fristverlängerung finden keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt.
Voraussetzungen
- Verkehrszuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft)
- Erreichen des jeweiligen Mindestalters
Zuständige Stelle
- Für die Antragstellung: eine Fahrschule Ihrer Wahl
- Für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
Verfahrensablauf
Bei der Antragstellung in der Fahrschule werden die bereits vorhandenen Kundendaten überprüft und wenn notwendig, direkt im Führerscheinregister berichtigt. Die ausgedruckte Niederschrift wird der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Prüfung über die Richtigkeit der Daten zur Unterfertigung vorgelegt.
Diese Niederschrift ersetzt das bisherige Antragsformular für den Führerschein.
In weiterer Folge sind folgende Schritte notwendig:
Kommen zu bereits vorhandenen Führerscheinklassen weitere Klassen hinzu, gibt es nach erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung folgende Möglichkeiten:
- Der alte Führerschein wird abgegeben
Der alte Führerschein wird bei der Prüferin/beim Prüfer oder der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein inklusive Kostenblatt. Nach Bezahlung der Gebühr wird der Scheckkartenführerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt. - Der alte Führerschein wird behalten
Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein für die neu erworbene Klasse oder Unterklasse inklusive Kostenblatt. Nach fünf bis zehn Tagen kann der Scheckkartenführerschein bei der Führerscheinbehörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden. Sie können die Gebühr mit Zahlschein oder direkt bei der Behörde in bar bezahlen.
Für jede erfolgreich geprüfte Klasse oder Unterklasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden.
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- Innerhalb Österreichs
Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden, kann die Führerscheinkandidatin/der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden soll oder nicht:
- Führerschein soll für die bestandenen Klassen oder Unterklassen ausgestellt werden:
- Der volle Betrag (auch Beträge für nicht bestandene Klassen) ist zu bezahlen
- Der Antrag für die nicht bestandenen Klassen gilt als zurückgezogen
- Für die Absolvierung der übrigen Klassen muss bei der Fahrschule eine Ausdehnung der Lenkberechtigung beantragt werden
- Scheckkartenführerschein soll erst bei Bestehen der restlichen Klassen oder Unterklassen ausgestellt werden:
- Es wird kein Kostenblatt ausgehändigt
- Die Gebühren werden vorläufig gestundet (bis 18 Monate)
- Mit Absolvierung der praktischen Fahrprüfung in den restlichen Klassen und Unterklassen wird nach Bezahlung der Gebühren die Herstellung des Scheckkartenführerscheins veranlasst
Das Kostenblatt enthält:
- alle angefallenen Kosten (außer die ärztlichen und amtsärztlichen Kosten), beispielsweise
- Führerscheingebühr
- Prüfgebühr
- Expressherstellung
- einen Zahlschein (mit Antragsnummer)
Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins bei der Österreichischen Staatsdruckerei.
Weitere Informationen finden sich im Kapitel "Scheckkartenführerschein" auf HELP.gv.at.
Innerhalb von fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin/vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt. Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 16 Euro) – dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Nicht zustellbare Scheckkartenführerscheine werden an die Führerscheinbehörde geschickt.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung in der Fahrschule:
TIPP
Eine Liste der ermächtigten Ärztinnen/Ärzte liegt bei jeder
Fahrschule und bei der zuständigen Behörde auf.
Spätestens bei der Theorieprüfung:
- Ein Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm) nicht älter als sechs Monate (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
Kosten
- Anmeldung in der Fahrschule: kostenfrei
- Führerscheingebühr (ohne Arzt- und Prüfgebühren): 49,50 Euro
- Expressherstellung: zusätzlich 16 Euro
Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).
Im vorläufigen Führerschein werden auch die bereits im Besitz befindlichen Klassen und Unterklassen angeführt.
BEISPIEL
Eine Führerscheininhaberin/ein Führerscheininhaber möchte ihren/seinen Führerschein für die
Klasse B auf die Klassen A und C1/C ausdehnen. Nach Bestehen der
praktischen Fahrprüfung werden ihr/ihm von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer folgende vorläufige Führerscheine ausgehändigt:
- Erster vorläufiger Führerschein für die Klassen B und A
- Zweiter vorläufiger Führerschein für die Klassen B und C1/C
Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge beschränkt (Ausnahme: Klasse C, sofern die Prüfung der Klasse B auf einem Prüfungsfahrzeug mit manuellem Schaltgetriebe abgelegt wurde).
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie