Informations an die Bevölkerung
Informationsschreiben an die Bevölkerung der Stadtgemeinde Gmunden betreffend die zwingende Trennung von Hausbrunnen bzw. Hauswasseranlagen und öffentlicher Trinkwasserversorgung zum Schutz vor Verunreinigung
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadtgemeinde Gmunden,
der Schutz Ihrer Gesundheit und die Aufrechterhaltung der hohen Qualität unseres öffentlichen Trinkwassernetzes hat oberste Priorität. Aufgrund der im vergangenen August festgestellten Verunreinigungen von Teilen der Gmundner Trinkwasserversorgung mit E.-Coli-Bakterien erlauben wir uns, Sie an die gesetzlichen Vorgaben zur Nutzung Ihres Hausbrunnens bzw. Hauswasseranlage zu erinnern. Die Beachtung dieser Verpflichtungen, Ihre Anlage zu prüfen und die Vorschriften einzuhalten, trägt dazu bei, dass die besagte hohe Wasserqualität aufrechterhalten werden kann. Dazu muss zwingend verhindert werden, dass Nutzwasser aus privaten Anlagen in das öffentliche Netz zurückfließen kann.
Zwingend einzuhaltende Grundsätze für die Nutzung von eigenen Brunnen bzw. Hauswasseranlagen:
1. Gesundheitliche Interessen dürfen nicht gefährdet werden.
2. Für die Verwendung von Eigenwasser als Nutzwasser muss dieses in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehen.
3. Ein selbständiges Nutzwasserleitungsnetz muss eingebaut werden.
4. Es muss sichergestellt sein, dass keine Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeisten Leitungssystem besteht.
5. Das Nutzwasser darf ausschließlich für die Toilettenspülung und Außenbewässerung verwendet werden.
6. Für die Registrierung jener Abwassermenge, welche durch das Nutzwasserleitungsnetz in den städtischen Kanal eingeleitet wird, muss ein eigener Wasserzähler („Kanalzähler“) eingebaut werden. Dieser verbleibt im Eigentum der Stadtgemeinde Gmunden und unterliegt der fünfjährigen Eichungspflicht. Der Einbau des Zählers ist rechtzeitig mit der städtischen Wasserversorgung zu besprechen.
7. Der Zählereinbau, die Anschlüsse und die Installation haben nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
8. Bei der Entnahmestelle der Hauswasseranlage ist ein Schild mit dem Schriftzug „Kein Trink-wasser“ anzubringen.
9. Die ordnungsgemäße Ausführung des getrennten Wasserleitungssystems bzw. der Installation ist durch ein Attest einer konzessionierten Installationsfirma nachzuweisen.
10. Sollte kein Eigenwasser mehr vorhanden sein, ist die städtische Wasserversorgung zu verständigen, damit die Anlage über das öffentliche Wasserleitungsnetz versorgt werden kann.
11. Für den zusätzlichen Wasserzähler („Kanalzähler“) ist die vom Gemeinderat der Stadtge-meinde Gmunden beschlossene Grundgebühr zu entrichten.
12. Für die durch das Nutzwasserleitungsnetz in den städtischen Kanal eingeleitete Abwasser-menge ist die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden beschlossene Kanalbenüt-zungsgebühr zu entrichten.
Nach der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Gmunden vom 12. Dezember 2022, § 8 (7) gilt:
„Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Objekts hat alles zu vermeiden, was schädliche Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage nach sich ziehen könnte.“
Übertretungen der Wasserleitungsordnung werden nach §13 Z. 3 des Oö Wasserversorgungsgesetzes 2015 bestraft.