Räumen und Streuen als Winterpflicht
Bei entsprechender Schneelage kommt es zu Verpflichtungen, die von Hausbesitzern bzw. Mietern und Anrainern zu erfüllen sind. So müssen Gehsteige entlang einer bebauten Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Beim Schneeschaufeln – etwa beim Räumen der eigenen Einfahrt – stellt sich oft die Frage, wohin mit der weißen Pracht. Manche schieben den Schnee einfach verbotenerweise auf die Straße, von wo ihn Räumfahrzeuge wieder erneut zur Seite kehren. Hausbesitzer sind angehalten, private Flächen – beispielsweise ihren Garten oder einen Teil der eigenen Zufahrt – als Lagerplatz für den Schnee zu verwenden. Ansonsten kann es zu rechtlichen Haftungsfragen kommen. Werden Schneestangen durch Fahrzeuge angefahren und beschädigt, ist unverzüglich die Gemeinde davon zu informieren. Wer eine Schneestange beschädigt und dies nicht bekanntgibt, begeht Fahrerflucht und kann entsprechend bestraft werden.